Datenschutz im TT – Videos auf Facebook und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Von 18. Februar 2017 Allgemein 16 Kommentare

Liebe TT-Kollegen.

Ich nehme die Videos auf der Facebook-Seite eines Vereines zum Anlass das Thema Datenschutz einmal aufzugreifen.
Bevor ich auf die rechtlichen Aspekte komme einmal folgende Beispiele aus dem täglichen Leben:
Wer sich als Praktikant, Azubi oder als Angestellter bewirbt muss damit rechnen, dass er im Rahmen des Bwerbungsverfahrens „gegoogelt“ wird. Da möchte man sicher nicht im Netz mit so manchen Flüchen und Gesten erscheinen, die im Rahmen der Punktspiele so abgelassen werden. Für und Tischispieler ist das normal, andere Menschen wären erschreckt was da so abgeht.
Ich erinnere mich an einen ehemaligen Mitspieler, der gelegentlich eine ziemlich obszöne Geste brachte. Die galt niemanden direkt, war aber obszön. Im Kontext der Spielsituation, allein unter Männern am Freitagabend in irgendeiner Halle war das zwar auch Stammtischniveau, entbehrte aber nicht einer gewissen Komik. Eine weibliche Personalchefin, die das im Internet sieht, wird von einer Vorladung zum Bewerbungsgespräch sicher absehen – auch wenn das Video Jahre alt wäre. Und eines sollten allen klar sein. Nicht wenige Firmen durchsuchen regelmässig das Netz, ob Mitarbeiter – im Zusammenhang mit der Firma – auftauchen. Da braucht es nur eine Bildunterschrift, oder einen Kommentar mit entsprechendem Hinweis und der Bezug zwischen Name und Firma ist hergestellt. Wer nach Feierabend mit einer Kiste Bier und dem Spruch „Blau auf`m Bau – Feierabendgrüsse aus der Zimmerei XYZ“ einen Selfie ins Netz stellt ist leider dienstlich unterwegs. Das ermahnende Mitarbeitergespräch kommt bestimmt.

Nun zur rechtlichen Würdigung von Tischivideos im Netz. Es gibt das RECHT AUF INFORMATIONELLE SELBSTBESTIMMUNG. Das ist ein Grundrecht! Jeder hat also das Recht zu bestimmen was mit seinen Daten geschieht – gesetzliche Regelungen ausgenommen. Wer sich im öffentlichen Bereich bewegt muss davon ausgehen, dass gefilmt wird – auf dem Rathausmarkt oder auch im Fußballstadion. Ein Punktspiel ist aber eine halböffentliche Veranstaltung. Der Teilnehmerkreis ist begrenzt, die Zahl der Gäste ist überschaubar. Jeder möge sich fragen, ob er die Flüche in der Halle auch auf dem Rathausmarkt raushauen würde. Das ist der Unterschied! Im Prinzip ist die Halle so öffentlich wie eine Notaufnahme im Krankenhaus. Auch das ist keine geschlossene Veranstaltung, man kann als Besucher jederzeit rein. Niemand käme aber auf die Idee Videos aus der Notaufnahme auf Facebook zu stellen. Interessant wäre es allemal was da so abgeht.

Natürlich kann man Videos aus der Halle auf Facebook stellen, allerdings unter Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und dazu gehört:
1. Die Spieler werden vorher! darüber informiert, dass die Spiele aufgezeichnet werden. Gegen Analysezwecke für die private (vereinsinterne) Verwendung ist auch wenig vorzubringen.
2. Nach dem Spiel werden die betroffenen Spieler gefragt, ob eine Veröffentlichung auf Facebook in Ordnung sei. Wichtig dabei ist, dass Ziel, Zweck und Umfang der Daten (Nur das eine Einzel, oder alle Spiele) klar benannt werden.
3. Für die Veröffentlichung bedarf es einer expliziten und schriftlichen Einwilligung. Das bedeutet der Mannschfatsführer kann das nicht für das gesamte Team tun. Jeder einzelne Spieler könnte es kurz auf dem Spielberichtsbogen unterschreiben, wenn die filmende Mannschaft einen entsprechenden Hinweis auf dem Spielberichtsbogen platziert (als Beweis).

Für alle denen ich hier als Paragraphenreiter erscheine: Fast jeder hat schon Szenen erlebt, die besser nicht ins Netz gehören. Ich habe in über 30 Jahren Tischi schon körperliche Auseinandersetzungen, Klagen, Unfälle mit Rettungshubschraubereinsatz, üble Beschimpfungen, wenig attraktive Trikotwechsel – von Hosen-Sortier-Aktionen ganz zu schweigen (und Insider wissen wovon ich rede), und anderes erlebt was defintiv nicht ins Netz gehört. Wem das alles egal ist der möge sein Einverständnis geben, alle anderen sollten eine Chance haben ihr Grundrecht zu wahren.
Wer mich das nächste mal ungfragt ins Netz stellt hat den hamburgischen Datenschutzbeauftragten an den Hacken!

Mit sportlichen Grüßen, Tom Krause

Nachtrag:
Mir fallem immer mehr problematische Situationen ein:
Wäre ich Lehrer würde ich eine Veröffentlichung generell untersagen. Da lässt man als Pädagoge einen flotten Spruch oder lässt sich verbal etwas gehen, dann besteht das Risiko, dass die Schüler einen durch die sozialen Medien ziehen.
Ein kurioser Sturz in die Banden kann schnell in der nächsten Pannenshow landen.
Und wer die Hallenzeit des Gastgebervereines gefährden möchte, der sollte einfach mal mit einer Flasche Bier durchs Bild laufen.

Nachtrag II:
In der Diskussion wird von einigen inzwischen die Wettspielordnung des DTTB zitiert. Die Voraussetzung für die Spielberechtigung ist
sein Einverständnis, dass Fotos bzw. Filmaufnahmen von ihm bei offiziellen Veranstaltungen gemäß WO A 11 im Zusammenhang mit der Berichterstattung über diese Veranstaltungen veröffentlicht werden.
Das wird als Freifahrtschein verstanden Videos ins Netz zu stellen.
Konsequent zu Ende gedacht würde das ja bedeuten, dass die WO des DTTB das Bundesdatenschutzgesetz – also ein Grundrecht – aushebelt. Ein Urtiel des BGH verweist in dem Zusammenhang auf das „berechtigte Interesse“ der Darbietenden. Wo das berechtigte Interesse des Einzelnen genau liegt kann aber unter Umständenn nur der allein entscheiden und nur dann vorbringen, wenn er auch darüber informiert ist, dass gefilmt wird. Im Kontext eines TT-Punktpsiels in unteren Klassen muss man auch nicht zwangsläufig mit Film- und Tonaufnahmen rechnen.

In einem Grundsatzurteil vom 28. Mai 2013 positionierte sich der Bundesgerichtshof zu Sportveranstaltungen (Az.: VI ZR 125/12):
„Die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen sind zulässig, wenn durch ihre Verbreitung keine berechtigten Interessen der Darbietenden verletzt werden. Da sich die Teilnehmenden an sportlichen Wettkämpfen auf Foto-
und Videoaufnahmen während des Wettbewerbs einstellen müssen, kommt es hierbei nicht auf die Anwesenheit eines P
ressefotografen, die Anzahl der Teilnehmer oder die Dauer des Wettkampfes oder Turniers an.

Fazit: Ich bleibe bei meiner Einschätzung, dass eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung erfolgen sollte. Die WO des DTTB ist kein Freibrief für jeglichen Umgang mit Videoaufnahmen. Einige (auf Facebook) mögen die Diskussion amüsant oder gar lächerlich finden. Ich plädiere nur dafür, dass mit dem Thema sauber umgegangen werden sollte. Es ist doch nicht zuviel verlangt über Aufnahmen zu informieren und anschließend um Erlaubnis für die Veröffentlichung zu fragen.

16 Kommentare

  • Holgé sagt:

    Recht so. Absolut unverzichtbar VORHER das Einverständnis einzuholen!!

  • Rene sagt:

    Die Jungs vom Walddörfer SV bringen frischen Wind in die Szene und begeistern mit tollem Tischtennis. Captain Sander brennt für unseren Sport und entzündet die Jugend und die Junggebliebenen. Nur weil er neue und andere Wege geht, ist das nicht falsch! Viele Stichelleien – seien wir doch mal ehrlich – sind von Neid getrieben. Mit den Videos sind die Jungs wohl zu weit gegangen. Die Rechteverwaltung der Filme ist nicht praktikabel und sollte daher m.E. eingestellt werden.

    René

    • tomkrause sagt:

      Hallo René.
      Das Thema hat primär mal nichts mit besagtem Verein zu tun und ich kann mich an keine unschöne Szene im gesamten Spiel erinnern. Das war ein sportlich fairer Abend. Darüber hinaus finde ich es durchaus praktikabel erst zu informieren über die Aufnahme und sich dann eine Einwilligung zu holen. Das dauert keine zwei Minuten. Ich persönlich hätte auch in der Regel nichts dagegen – nur halt nicht ungefragt. Ich möchte das deshalb als Grundsatzdiskussion verstanden wissen – der Vereinskontext ist in diesem Fall irrelevant.

  • Oleyser sagt:

    Das hat nix mit Neid zu tun!. Wenn ich fluchender Weise durch irgendwelche Medien durch die Welt geblasen werde, möchte ich bitte vorher gefragt werden.

  • GW sagt:

    Ein längst überfälliger Diskussionsansatz den Tom da berechtigterweise kommuniziert. Neue Medien, Hemmschwellenverrohung und keine fixen Grenzen bei den vielfältigen Möglichkeiten von Berichterstattungen für Dritte-ich finde es genau richtig, dass Tom diese Thematik einmal kritisch anspricht. Für mich hat das in gewisser Weise etwas mit Respekt zu tun und ungefragt jemanden vor vollendete Tatsachen zu stellen ist Rechtslage hin oder her, niemals richtig. Gutes Statement von Tom.

  • Rene sagt:

    Oleinikov: Ich bin doch ganz Deiner Meinung und unterstütze den Beitrag von Tom. Die Einlassung zum Neid sind beispielsweise auf die Spielerwechselerfolge vom WSV bezogen.

  • kmic sagt:

    Hallo Zusammen,

    da hier es mehrfach um rechtliche Aspekte im Bezug auf Bildausnahmen geht mochte dazu die Wettspielordnung des DTTB mal ins Spiel bringen.
    Da diese für alle aktiven Tischtennnisspieler verbindlich ist sollte jedem klar sein was diese im Detail enthält.

    Mit Erteilung einer Spielberechtigung erklärt sich jeder Spieler bereit und gibt seine Einverständisniserklärung das, Fotos
    bzw. Filmaufnahmen von ihm bei offiziellen Veranstaltungen gemäß WO A 11 im Zusammenhang mit der Berichterstattung über diese Veranstaltungen veröffentlicht werden.

    Das ganze ist in der WO des DTTB
    http://www.tischtennis.de/media/downloads/satzung_ordnungen/03b_WO_Wettspielordnung_des_DTTB_inkl_redaktionellen_Aenderungen_nach_BT_2015_gueltig_ab_01Sept2016.pdf

    nachzulesen.

    Somit sollte die Grundlage für diese angeregte Diskussion hier hinfällig sein.

    Viele Grüße
    Karsten M.

    • Kalu sagt:

      mit Sasel hab ich übrigens nichts zu tun, sondern mit Walddörfer, deswegen finde ich die Aktion auch einen völligen Griff ins Klo, weil man sich dadurch unbeliebt macht und das auch auf die anderen Mitglieder zurückfällt. In den anderen Hamburger Vereinen wird es mit Sicherheit genug Spieler geben, die gegen so eine Art der (rechtswidrigen) Videoveröffentlichung sind und die das hier mitkriegen. Abgesehen von der Rechtswidrigkeit bei fehlendem Einverständnis ist es auch fehlende Achtung. Und sollte das bei Minderjährigen passieren, dann brennt aber die Heide.

      bei sowas kann man sich auch nur an den Kopf fassen
      ‚In Zukunft wird bei uns in der Halle ein Schild aushängen mit der Information, dass gefilmt und veröffentlicht wird. Damit sind wir auf der sicheren Seite und du kannst dir dann überlegen, ob du zum Punktspiel antrittst.‘

      § 33 KunstUrhG ist eine Strafvorschrift

      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
      (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

      am besten sich mal die Links von oben zu Gemüte führen. Und wie heißt es so schön : ‚das Internet ist kein rechtsfreier Raum‘

  • kmic sagt:

    Hallo Kalu,

    ich wiederhole nochmal gerne.
    Mit Erteilung einer gültigen Spielberechtigung stimmt auch einer Veröffentlichung von Bild-Videomaterial zu.

    Möchtest du dies nicht ist die einzige Möglichkeit das keine Spielberechtigung beantragt wird.

    Ich möchte dich und Tom aber gerne ermutigen das ganze Rechtlich prüfen zu lassen. Ich würde die dann auch mit hoher Aufmerksamkeit verfolgen.
    Ein entsprechendes Ergebnis hatte sicherlich weitreichende Folgen diese sich nicht nur auf Tischtennis auswirken würden.

    /Karsten

    • tomkrause sagt:

      Hallo Karsten.
      Den Aspekt (WO des DTTB) werde ich gelegentlich mal prüfen lassen, vor allem würde mich interessieren wie die Sicht des Verbandes darauf ist. Es kann aber sicher nicht sein, dass ein Verband einer Randsportart durch seine Satzung die Grundrechte abschafft. Zum Glück leben wir in einem Rechtsstaat. Mit sportlichen Grüßen – Tom

    • Kalu sagt:

      Hallo Karsten,

      du brauchst Dich nicht zu wiederholen, ich hab Dich schon verstanden, stimme damit aber nicht überein.

      Wenn du richtig liest, steht da auch ‚im Zusammenhang mit der Berichterstattung‘, d.h. es geht um die Sportveranstaltung als ganzes, also §22 KunstUrhG, und nicht §23 (Eine Berichterstattung ist keine Liveübertragung, sondern zB ein ZeitungsBERICHT).

      Der Text in der WO kann auch nur so gemeint sein.

      der Satz wurde auch erst später mit in die WO geschrieben, d.h. der stand bei der Vergabe der Spielberechtigung vieler Spieler noch gar nicht drin. Im übrigen regelt die WO wie der Name schon sagt, wie Wettkämpfe ablaufen und nicht die Einschränkung von Grundrechten.

      Außerdem frag Dich mal selber, wie ein ordentliches Gericht entscheiden würde, wenn der Verband einem die Spielberechtigung entzieht, weil man (nachträglich) der Nutzung nach §23 widerspricht.

      Sich bei Amateurspielern auf §22 zu beschräcnken, hätte mit Sicherheit keine weitreichenden Folgen.

      Eine ‚rechtliche Prüfung‘ würde es geben, wenn ein Unblehrbarer auf §23 sch…, zumindest für diesen Fall hat es sich aber wohl erledigt, da das Video auf Facebook nicht mehr zu sehen ist.

      Was hieran so schwer zu verstehen oder umzusetzen sein soll, ist mir völlig schleierhaft
      Wie im gesamten Bereich des Fotorechts gilt daher auch bei „öffentlichen“ Sportveranstaltungen der Grundsatz: Kein Personenfoto ohne Einwilligung, denn § 22 Satz 1 KunstUrhG bestimmt:„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

      Kaluchen

  • kmic sagt:

    Hallo Zusammen,

    liegen bei euch (dem Verein) den nicht die schriftlichen Einverständniserklärungen zum Inhalt der WO des DTTB zu B 1.2 jeweils vor?

    Ich hoffe das bekannt ist das der jeweilige Verband die jederzeit einfordern kann von euch.

    /karsten

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